Ab dem Jahr 2026 können Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag von 1230 Euro bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Das bedeutet: Die Angabe des Beitrags lohnt sich künftig in jedem Fall – je nach Steuersatz werden meist 25 bis 35 Prozent des Jahresbeitrags erstattet.
Bei Gewerkschafter*innen, deren berufsbezogene Kosten (sogenannte Werbungskosten) die Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1230 Euro nicht überschreiten, hatte der Beitrag bei der Steuererklärung bisher keinen zusätzlichen Einspar-Effekt. Die Bundesregierung rechnet mit einer jährlichen Entlastung von rund 160 Millionen Euro für Gewerkschaftsmitglieder.
Wie hoch die Ersparnis im Einzelfall ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab: verheiratet oder Single, Höhe des Einkommens, Kinder und so weiter. Die neue Regelung betrifft die Steuererklärung ab dem Steuerjahr 2026.
In unserem Mitgliederbereich, können die Beitragsquittungen runtergeladen werden.
Das Kindergeld steigt, der Kinderzuschlag bleibt unverändert
Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2026 leicht von 255 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht.
Der Kinderfreibetrag im Steuerrecht, den Eltern mit höherem Einkommen alternativ zum Kindergeld bekommen, wird stärker als das Kindergeld erhöht. Der maximale finanzielle Vorteil des Kinderfreibetrags liegt in 2026 bei 386 Euro monatlich, also 127 Euro über dem Kindergeld. Die Ungerechtigkeit, dass hohe Einkommen mehr bekommen als kleine und mittlere Einkommen, wird abermals vergrößert.
Der Kinderzuschlag, den Geringverdienende zusätzlich zum Kindergeld beantragen können, bleibt hingegen im Jahr 2026 unverändert und liegt bei maximal 297 Euro pro Kind und Monat.
Zudem wird im Jahr 2026 der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in Grundschulen ab der ersten Klasse eingeführt.
Die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende steigt
Auszubildende haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung (MiAV), die ihnen die Ausbildungsbetriebe mindestens auszahlen müssen. Für Auszubildende, die 2026 mit ihrer Berufsausbildung starten, beträgt ab dem 1. Januar das Monatsentgelt im ersten Ausbildungsjahr mindestens 724 Euro, im zweiten Lehrjahr mindestens 845 Euro und im dritten Lehrjahr mindestens 977 Euro. Für ein eventuelles viertes Lehrjahr müssen Auszubildende dann mindestens 1014 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen.
Die MiAV gilt nur dort, wo kein Tarifvertrag existiert. In tarifgebundenen Betrieben zählt die tariflich vereinbarte Vergütung – und die liegt in der Regel deutlich höher. Auch das zeigt: Tarifbindung lohnt sich – von Anfang an!